AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Grimm Möbelwerkstätten GmbH
für gewerbliche Kunden

A) Geltungsbereich 

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmen. Die Durchführung der Leistung ist nicht als eine solche Zustimmung zu werten.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 

3. Für Bauleistungen gelten ergänzend die Vorschriften der VOB/C in der jeweils zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung sowie die einschlägigen, neusten – auch empfohlenen – DINVorschriften, VDE- und VDI-Richtlinien, und anerkannten Fachregeln der Technik. 

B) Vertragsabschluss 

1. Unsere sämtlichen Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Unterschrift des Kunden auf unserem Angebot oder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. 

2. Soweit eine Bestellung als Angebot i.S.d § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. 

3. Wir sind zu konstruktiven Änderungen und bei Rohstoffmangel zur Verwendung anderer gleichwertiger Materialien berechtigt, beides soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Gewähr für die Beibehaltung eines bestimmten Farbtones bei Nachlieferung übernehmen wir nicht. Handelsübliche Farbtonabweichungen, auch innerhalb einer Lieferung sind zulässig. Maße, Gewichte, Leitungsund Leistungsangaben sowie etwa beigefügte Abbildungen, Zeichnungen oder Beschreibungen sind nur als annähernd zu betrachten. Unerhebliche Abweichungen hiervon sind gestattet. 

C) Überlassene Unterlagen 

An sämtlichen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungen etc, behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt oder anderweitig verwendet werden. 

5. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist unter Ziffer B) 2. annehmen, sind sämtliche dem Besteller überlassenen Unterlagen unverzüglich zurückzusenden. 

D) Preise und Zahlungsbedingungen 

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unserer Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. 

2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls von diesem gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben trät der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück. Diese werden Eigentum des Kunden, mit Ausnahme von Standardpaletten (Euro-Paletten). 

3. Der Mehrverbrauch an Material und dadurch erhöhter Arbeitsaufwand, ferner Wartezeiten und Überstunden des Monteurs, die vom Kunden nicht veranlasst sind, sowie die Erfüllung von Sonderwünschen des Kunden werden gesondert berechnet. 

4. Sofern nichts anderer vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel, werden die Forderungen erst mit deren Einlösung getilgt. Ein Scheck oder Wechsel oder eine Lastschrift nicht eingelöst, ist die Restforderung sofort zur Zahlung fällig. Bei Nichtbegleichung dieser Forderung innerhalb gesetzter Frist sind wir berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten und etwaigen Schadenersatz zu fordern. 

5. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen, derzeit i.H.v. 8 %, zu berechnen. 

6. Gegen die Ansprüche der Grimm Möbelwerkstätten GmbH kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbestritten ist oder rechtskräftig tituliert ist. Ferner kann der Kunde ein Leistungsverweigerungsrecht nach §320 BGB oder Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB nur geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die abbedungenen Rechte hat der Kunde nur dann, wenn er Sicherheit in Höhe des Anspruches oder Restanspruches an uns leistet, was durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürgen zugelassene, Kreditinstitutes zu erfolgen hat. 

7. Eine Restschuld wird ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort fällig, wenn 
a) der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt 
b) der Kunde seine Zahlungen einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt 
c) der Kunde gegen die ihn nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung in erheblicher Weise verstößt, oder in Abnahmeverzug gerät oder den Lieferabruf unterlässt. Bei Abnahmeverzug wird der Kunde für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig 
d) der Kunde stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich die dem Kunden obliegenden Verpflichtungen aus dem Vertrag übernehmen 
e) sich herausstellt, dass vom Kunden beim Vertragsabschluss unvollständige und/oder falsche Angaben gemacht worden sind 
f) sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern 

8. Bei Teillieferungen, die in sich voll funktionsfähig sind, sind wir berechtigt, diese Teillieferungen gesondert zu berechnen. 

9. Die Zahlungen des Kunden werden zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Kaufpreisforderungen verrechnet. 

10. Die Regelungen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen gelten uneingeschränkt als vereinbart. 

11. Sofern keine Festpreisabreden getroffen wurden, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

E) Lieferung und Montage 

1. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Angaben wie „ca.“, „gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen, sondern geben nur den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt an. 

2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Klarstellungen und Genehmigungen sowie fällige Teilzahlungen bei uns nicht rechtzeitig eingegangen sind. 

3. Wir sind berechtigt, zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. 

4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände berufen wir uns nur, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. 

5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt. 

Montage 
7. Ist die Montage durch uns vorzunehmen, hat der Kunde die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Montage sicherzustellen: 
a) Anfahrtsmöglichkeiten mit LKW einschließlich Anhänger 
b) Die Räume müssen beheizt, beleuchtet und besenrein zur Verfügung stehen 
c) Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom, Wasser müssen kostenfrei bauseits vorhanden sein 
d) Abfallcontainer mit ausreichendem Fassungsvermögen sind kostenfrei bauseits bereitzustellen 
e) Installations-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gestellung, Auf- und Abbau von Gerüsten hat der Kunde zu übernehmen 
f) Bodenbeläge oder Teppiche sollten verlegt sein und müssen mit einer stabilen, gut begehbaren Folie abgedeckt sein, damit ein Beschmutzen oder Beschädigen derselben während der Montage vermieden wird. 

8. Es muss uns möglich sein, aufgrund des Baufortschrittes zu montieren. Wir werden die Montage beginnen bzw. einstellen, wenn neben uns Firmen zeitgleich beschäftigt sind und uns behindern. Wir sind nicht verpflichtet, unsere Teile zu schützen. 

9. Verzögerungen infolge Nichtvorliegens der Montagevoraussetzungen wie in Ziffer 6. beschrieben oder berechtigter Montageverweigerung durch uns sind vom Kunden zu vertreten. Wir behalten uns vor, Vorbereitungsarbeiten für unsere Montage bei Nichtvorliegen der Montagevoraussetzungen ohne Auftrag zu unseren Stundensätzen zu Lasten des Kunden durchzuführen. Mehrkosten der Montageverzögerung oder Montageunterbrechung gehen zu Lasten des Kunden. 

10. Die Räume, in denen die Montage erfolgen soll, sind vom Kunden gegen Einbruch/Diebstahl zu sichern, insbesondere verschlossen zu halten. Für Schäden an unseren Betriebsmitteln, Maschinen und Werkzeugen infolge ungenügender Sicherung haftet uns der Kunde. 

11. Die Abnahme erfolgt förmlich durch ein gemeinsam erstelltes Protokoll oder mit der Inbetriebnahme durch den Kunden. 

F) Gefahrübergang bei Versendung 

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden oder Übergabe an ein geeignetes Frachtunternehmen, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die die Frachtkosten trägt. 

G) Gewährleistung/allgemeine Schadenersatzhaftung 

1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

2. Der Kunde hat nur Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, welche auf Material- oder Fabrikationsfehler zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zurückzuführen sind. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. 

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Mängelansprüche bestehen ferner nicht für solche Teile, welche einem besonderen Verschleiß unterliegen, wie Dichtungen etc., sowie für Glas- und Porzellanteile, Leuchtmittel, Kontrolllampen, Schalter und Temperaturregler. Korrosionsschäden an Edelstahlteilen aufgrund mangelhafter Pflege der Edelstahloberflächen begründen keine Gewährleistungsansprüche. 

5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

6. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. 

7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. 

Im Übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit aus gesetzlichen Gründen keine zwingende Haftung vorgeschrieben ist. 

H) Eigentumsvorbehalt 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. 

2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, soweit es sich um hochwertige Güter handelt. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 

I) Schadenersatz 

Ist der Kunde trotz Fristsetzung endgültig nicht mehr bereit, den Vertrag zu erfüllen, so sind wir berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Schadenersatz ohne Nachweis geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens (z. B. Ersatz bereits entstandener Aufwendungen) bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist. 

J) Sonstiges 

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Un-Kaufrechts (CISG). 

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. 

3. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 

3. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis besteht auch für die Aufhebung dieser Klausel. 

4. Etwa unwirksame Bestimmungen in diesen Bedingungen lassen die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt.